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Zertifizierte Verwaltung nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz

Informiert.

Der Immobilienmarkt und die gesetzlichen Rahmenbedingungen entwickeln sich kontinuierlich weiter. Für Eigentümergemeinschaften, Vermieter und Immobilienbesitzer ist es daher wichtig, stets über relevante Entwicklungen, rechtliche Änderungen und neue Trends informiert zu bleiben. Auf dieser Seite informieren wir regelmäßig über aktuelle Themen aus der Immobilienverwaltung, berichten über Entwicklungen im Immobilienmarkt sowie über Neuigkeiten aus unserem Unternehmen.

Wir greifen praxisrelevante Themen aus der WEG-Verwaltung, Mietverwaltung und Objektbetreuung auf und zeigen, welche Auswirkungen neue Regelungen oder Marktveränderungen für Eigentümer und Immobilienbesitzer haben können.

Für Eigentümer und WEGs in Regensburg & Umgebung

Ob kleine Wohnungseigentümergemeinschaft, Mehrfamilienhaus oder Mietobjekt – eine professionelle Verwaltung schafft Struktur, Transparenz und Entlastung im Alltag. In unserem Ratgeber greifen wir regelmäßig typische Fragestellungen aus der Praxis auf und geben Einblicke in aktuelle Themen der Immobilienverwaltung.

 

 

Aktuelles

12.06.26 Entscheidung im Bundestag

Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter bleibt bestehen – Ein Gewinn für Eigentümer und ihre Immobilien

Die Immobilienbranche befindet sich in einem stetigen Wandel. Gesetzliche Neuerungen, aktuelle Gerichtsentscheidungen, steigende Anforderungen an die Digitalisierung und immer komplexere technische Fragestellungen prägen den Alltag von Wohnimmobilienverwaltern.

Vor diesem Hintergrund wurde zuletzt intensiv über die gesetzlichen Weiterbildungspflichten in der Immobilienbranche diskutiert. Immobilienverwalter und Makler mussten bisher 20 Stunden Fortbildung in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisen. 

Während für Immobilienmakler künftig keine gesetzliche Fortbildungspflicht mehr vorgesehen ist, bleibt die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter bestehen.

Aus Sicht von Eigentümern und Wohnungseigentümergemeinschaften ist dies eine positive Entwicklung. Denn die Verwaltung einer Immobilie geht weit über organisatorische Aufgaben hinaus. Verwalter treffen Entscheidungen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Werterhaltung von Immobilien, die finanzielle Situation von Eigentümergemeinschaften und die rechtssichere Organisation des Gemeinschaftseigentums haben.

Die Anforderungen an professionelle Immobilienverwalter sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Themen wie die Reform des Wohnungseigentumsrechts, energetische Sanierungen, neue Datenschutzanforderungen, digitale Verwaltungsprozesse und eine stetig wachsende Rechtsprechung erfordern aktuelles Fachwissen und kontinuierliche Weiterbildung.

Regelmäßige Fortbildungen leisten daher einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung. Sie helfen dabei, rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen, Verwaltungsprozesse zu optimieren und Eigentümer kompetent und verantwortungsvoll zu begleiten. Letztlich profitieren davon nicht nur die Verwalter selbst, sondern vor allem die Menschen, die ihnen ihr Immobilienvermögen anvertrauen.

Bei der TCD Immobilienverwaltung verstehen wir Weiterbildung deshalb nicht als bloße gesetzliche Verpflichtung, sondern als wesentlichen Bestandteil unseres Qualitätsanspruchs. Unser Ziel ist es, fachlich stets auf dem aktuellen Stand zu sein, Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und unseren Kunden eine professionelle, transparente und zukunftsorientierte Verwaltung ihrer Immobilien zu bieten.

Denn gerade in einer zunehmend komplexen Immobilienwelt gilt: Kompetenz entsteht nicht durch Stillstand, sondern durch kontinuierliches Lernen und die Bereitschaft, sich laufend weiterzuentwickeln.

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03.06.2026 Reform der Netzentgelte für Solarstrom

Die Einspeisevergütung für privat erzeugten Solarstrom steht auf dem Prüfstand. 

Zudem sollen Betreiber von Photovoltaikanlagen ab dem Jahr 2029 einen höheren Grundpreis für die Nutzung des Stromnetzes entrichten. Die geplanten Änderungen betreffen sowohl die Vergütung als auch die Kosten und Förderbedingungen für Solarstrom.

Im Rahmen der Reform der „Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom“ (kurz: AGNES) plant die Bundesnetzagentur, die Netzentgelte neu zu gestalten. Künftig sollen Haushalte, die über eigene Stromerzeugungsanlagen verfügen, einen höheren Grundpreis für den Netzanschluss zahlen.

Die neuen Regelungen sollen ab dem Jahr 2029 in Kraft treten. Hintergrund ist, dass die derzeitige Netzentgeltsystematik Ende 2028 ausläuft und durch ein neues Modell ersetzt werden soll.

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22.05.2026 BGH: Wechsel zum Objektprinzip nicht immer möglich

Auf einer Eigentümerversammlung im September 2023 beschlossen die Eigentümer eine Sonderumlage in Höhe von 25.000 Euro. Die Kosten sollten dabei nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern zu gleichen Teilen auf alle Einheiten verteilt werden, sodass auf jede Wohnung 1.666,67 Euro entfielen. Der Beschluss wurde durch die Mehrheitsentscheidung der Eigentümer herbeigeführt. Die Gemeinschaftsordnung DER WEG sah jedoch eigentlich die Verteilung nach der Wohnungsgröße vor.

Die Eigentümer einer kleineren Einheit mit einem Miteigentumsanteil von 43/1.000 gingen gegen den Beschluss mit einer Anfechtungsklage vor. Während das Amtsgericht der Klage zunächst stattgab, entschied das Landgericht später zugunsten der Gemeinschaft und wies die Klage ab.

Wann ein Wechsel zum Objektprinzip in der Regel zulässig ist

Wurde ursprünglich eine Kostenverteilung nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen vereinbart, kann ein Wechsel zum Objektprinzip bei Erhaltungsmaßnahmen häufig zulässig sein, insbesondere wenn:

  • die Wohnungen annähernd gleich groß sind, sodass sich gegenüber einer Verteilung nach Fläche oder Miteigentumsanteilen keine wesentliche Ungleichbehandlung ergibt,
  • die neue Verteilung den tatsächlichen Gebrauch oder Nutzungsvorteil besser widerspiegelt, etwa wenn die Kosten einer Balkonsanierung nach Einheiten verteilt werden, obwohl die Wohnungen unterschiedlich groß sind, die Balkone jedoch dieselbe Größe haben,
  • Kosten für Teile des Gemeinschaftseigentums betroffen sind, die ausschließlich einzelnen Eigentümern dienen, aber in jeder Einheit in vergleichbarer Weise vorhanden sind.

Wann ein Wechsel zum Objektprinzip meist unzulässig ist

Sind die Einheiten hingegen unterschiedlich groß und ist vereinbart, Erhaltungskosten nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen umzulegen, widerspricht eine Verteilung nach Einheiten per Mehrheitsbeschluss häufig ordnungsmäßiger Verwaltung. Dadurch können Eigentümer kleinerer Wohnungen unangemessen benachteiligt werden.

Dies wird insbesondere damit begründet, dass:

  • Erhaltungsmaßnahmen regelmäßig dem Werterhalt oder der Wertsteigerung der jeweiligen Einheit dienen und größere Wohnungen typischerweise stärker davon profitieren,
  • größere Einheiten meist auch einen höheren Anteil am Erhaltungsbedarf verursachen, etwa weil technische Anlagen wie Heizungen auf größere Flächen ausgelegt werden müssen,
  • Eigentümer kleinerer Wohnungen bei einer Verteilung nach Einheiten im Verhältnis überproportional belastet würden.

Wann eine Mehrbelastung als unzumutbar gilt

Ob ein Wechsel auf das Objektprinzip noch ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, richtet sich vor allem nach:

  • den Größenunterschieden zwischen den Einheiten,
  • der konkreten finanziellen Mehrbelastung kleinerer Wohnungen durch den neuen Verteilungsschlüssel.

Der BGH setzt hierbei enge Grenzen. Bereits eine Mehrbelastung von etwa fünf Prozent kann bei einer generellen Änderung des Verteilungsschlüssels für künftige Erhaltungsmaßnahmen unzulässig sein. Der Schwellenwert von 25 Prozent Abweichung zwischen Wohnfläche und Miteigentumsanteilen aus § 10 Abs. 2 WEG ist hierbei nicht maßgeblich. Für Kostenbeschlüsse liegt die zulässige Benachteiligung deutlich niedriger.

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13.05.2026: BAFin zeigt sich besorgt bei Immobilienkrediten 
Immobilienkredite

Neue Erkenntnisse der Finanzaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben laut Bafin-Präsident Mark Branson für Aufmerksamkeit gesorgt: Nach Einschätzung der Behörde weist rund jeder siebte neu vergebene Immobilienkredit in Deutschland ein erhöhtes Risikoprofil auf. Zudem sieht die Aufsicht zunehmende Verwundbarkeiten im Bereich Private Debt.

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Wissen

Was ist ein zertifizierter Verwalter und warum Sie jetzt als Eigentümergemeinschaft handeln sollten?

Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) haben Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf einen sogenannten „zertifizierten Verwalter“. Doch was bedeutet diese Zertifizierung eigentlich konkret?

Ein zertifizierter Verwalter ist eine Person, die vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) nachgewiesen hat, dass sie über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse für die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften verfügt.

Die Grundlage hierfür bildet § 26a Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

 

Welche Kenntnisse werden geprüft?

Die Prüfung umfasst unter anderem:

  • Wohnungseigentumsrecht
  • Grundlagen der Immobilienverwaltung
  • Kaufmännische Verwaltung
  • Buchhaltung und Jahresabrechnungen
  • Technische Grundlagen der Gebäudeverwaltung
  • Rechtssichere Durchführung von Eigentümerversammlungen
  • Instandhaltungsmanagement
  • Datenschutz und Versicherungsthemen

Die Zertifizierung dient dazu, ein einheitliches Mindestqualitätsniveau in der WEG-Verwaltung sicherzustellen.

Haben Eigentümer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter?

Ja. Wohnungseigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters, sofern die WEG keinen gesetzlichen Ausnahmefall erfüllt.

Der Anspruch besteht insbesondere bei professionell verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften und soll Eigentümer zusätzlich absichern.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. In kleineren Gemeinschaften kann unter bestimmten Voraussetzungen auf einen zertifizierten Verwalter verzichtet werden, beispielsweise wenn:

  • weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen,
  • ein Wohnungseigentümer selbst als Verwalter bestellt wird,
  • und weniger als ein Drittel der Eigentümer die Zertifizierung verlangt.

Warum ist die Zertifizierung für Eigentümer wichtig?

Die Verwaltung einer Immobilie erfordert umfangreiche Fachkenntnisse und organisatorische Erfahrung. Eine zertifizierte Verwaltung bietet Eigentümern zusätzliche Sicherheit bei:

  • der ordnungsgemäßen Verwaltung,
  • der Durchführung von Eigentümerversammlungen,
  • der Erstellung von Jahresabrechnungen,
  • der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben,
  • sowie beim langfristigen Werterhalt der Immobilie.

Fazit

Die Zertifizierung nach § 26a WEG schafft mehr Transparenz und Qualität in der Immobilienverwaltung. Für Eigentümer kann sie ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl einer Hausverwaltung sein.

Als moderne Hausverwaltung legt die TCD-Immobilienverwaltung und Dienstleistungen GmbH besonderen Wert auf fachliche Qualifikation, transparente Prozesse und eine professionelle Betreuung von Wohnungseigentümergemeinschaften im Raum Regensburg und Umgebung.

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Was ist die Teilungserklärung?

Die Teilungserklärung ist eines der wichtigsten Dokumente einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Sie legt fest, wie ein Gebäude und Grundstück in einzelne Wohnungen oder Gewerbeeinheiten aufgeteilt wird.

In der Teilungserklärung wird unter anderem geregelt:

  • welche Bereiche zum Sondereigentum gehören
  • welche Flächen Gemeinschaftseigentum sind
  • wie hoch die jeweiligen Miteigentumsanteile der Eigentümer sind
  • welche Rechte und Pflichten innerhalb der WEG gelten
  • ob es besondere Nutzungsrechte gibt, z. B. für Gartenflächen oder Stellplätze

Zur Teilungserklärung gehören häufig auch:

  • ein Aufteilungsplan
  • eine Gemeinschaftsordnung
  • Regelungen zu Stimmrechten, Kostenverteilung oder Haustierhaltung

Die Teilungserklärung ist rechtlich bindend und gilt für alle Eigentümer der Wohnanlage.
Sie bildet die Grundlage für viele Entscheidungen innerhalb der WEG und spielt auch bei der Hausverwaltung eine zentrale Rolle.

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Was ist die Gemeinschaftsordnung?

Die Gemeinschaftsordnung regelt das Zusammenleben und die Organisation innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Sie ergänzt die gesetzlichen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und enthält individuelle Vereinbarungen der Eigentümergemeinschaft.

Typische Inhalte der Gemeinschaftsordnung:

  • Verteilung der Kosten und Hausgelder
  • Stimmrechte der Eigentümer
  • Regelungen zu Sondernutzungsrechten
  • Nutzung von Balkonen, Gärten oder Stellplätzen
  • Haustierhaltung oder gewerbliche Nutzung
  • Zuständigkeiten bei Instandhaltung und Reparaturen
  • Rechte und Pflichten des Verwalters
  • Vorgaben zu Eigentümerversammlungen
Wichtig:

Die Gemeinschaftsordnung ist für alle Eigentümer verbindlich – auch beim Kauf einer Wohnung.

Sie ist meist Bestandteil der Teilungserklärung und sollte vor einem Wohnungskauf oder einer Verwaltungsübernahme sorgfältig geprüft werden.

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Was sind Miteigentumsanteile (MEA)?

Miteigentumsanteile – kurz MEA – geben an, wie groß der Anteil eines Eigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnanlage ist.

Sie werden meist als Bruchteil oder in Tausendstel angegeben, zum Beispiel:

  • 125/1.000
  • oder 125 von 1.000 Miteigentumsanteilen

Die Miteigentumsanteile sind in der Teilungserklärung festgelegt und orientieren sich häufig an der Größe oder dem Wert der jeweiligen Wohnung.

Die MEA spielen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine wichtige Rolle, da sie häufig die Grundlage bilden für:

  • die Verteilung des Hausgeldes
  • die Kostenverteilung bei Reparaturen und Instandhaltungen
  • die Höhe der Erhaltungsrücklage
  • Stimmrechte innerhalb der WEG (je nach Regelung)

Grundsätzlich gilt:
Je höher die Miteigentumsanteile einer Einheit sind, desto größer ist meist auch der Kostenanteil am Gemeinschaftseigentum.

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Welche Arten von Eigentum gibt es innerhalb einer WEG und wie unterscheiden sich diese?

Kurz erklärt
BegriffBedeutungBeispiele
GemeinschaftseigentumGehört allen Eigentümern gemeinsamDach, Treppenhaus, Fassade
SondereigentumGehört einem einzelnen WohnungseigentümerWohnung innen, Bodenbeläge
TeileigentumSondereigentum ohne WohnnutzungBüro, Laden, Praxis

 

Warum ist die Abgrenzung wichtig?

Die Unterscheidung entscheidet unter anderem darüber:

  • wer Reparaturen bezahlen muss,
  • wer Schäden beseitigen muss,
  • wer über Veränderungen entscheiden darf,
  • welche Kosten über das Hausgeld laufen,
  • welche Beschlüsse erforderlich sind.

Gerade bei Fenstern, Balkonen, Leitungen oder Stellplätzen kommt es häufig zu Missverständnissen. Maßgeblich sind daher immer:

  • das Wohnungseigentumsgesetz (WEG),
  • die Teilungserklärung,
  • die Gemeinschaftsordnung.